BGH - Urteil vom 04.12.1997
VII ZR 187/96
Normen:
BGB (vor) § 145, § 649 Satz 2; AGBG § 1 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1080
BB 1998, 915
BGHR BGB § 145 Vertragsbeitritt 1
BGHR BGB § 649 S. 2 Architektenvertrag 2
BauR 1998, 357
DB 1998, 1511
DRsp I(112)219 a
DRsp I(112)219a
DRsp I(138)855-4a
MDR 1998, 522
NJW 1998, 2279
NJW-RR 1998, 594
WM 1998, 767
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Leipzig,

Wirksamkeit des Beitritts eines Dritten zu einem Vertrag

BGH, Urteil vom 04.12.1997 - Aktenzeichen VII ZR 187/96

DRsp Nr. 1998/3448

Wirksamkeit des Beitritts eines Dritten zu einem Vertrag

»1. Der Beitritt eines Dritten zu einem Vertrag ist nur wirksam, wenn sich die Vertragsparteien und der Dritte über den Vertragsbeitritt geeinigt haben. 2. Ist ein Architekt Verwender einer nach dem AGB-Gesetz unwirksamen Klausel über die Abrechnung nicht erbrachter Leistungen, nach der das auf diesen Leistungsanteil entfallende Honorar abzüglich pauschal 40 % für ersparte Aufwendungen ohne Regelung des Gegenbeweises vereinbart ist, dann kann er selbst nicht mehr als 60 % seines Honorars verlangen, wenn sich nach den Grundsätzen über die Abrechnung vorzeitig beendeter Architektenverträge (BGH, Urteil vom 8. Februar 1996 VII ZR 219/94 = ZfBR 1996, 200 = BauR 1996, 412 = NJW 1996, 1751) ein Honorar ergeben sollte, das 60 % der Forderung übersteigt.«

Normenkette:

BGB (vor) § 145, § 649 Satz 2; AGBG § 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Ingenieurgesellschaft, verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldner Honorar für erbrachte und nicht erbrachte Planungsleistungen. Die Beklagten sind der Ansicht, daß sie nicht Schuldner der Honorarforderung seien. Außerdem beanstanden sie die Berechnung des Honorars für die nicht erbrachten Leistungen.