Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 25. März 2020 -
Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungseinlegungsfrist wird nicht gewährt.
3.Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 19.000 EUR festgesetzt.
I.
Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit einem im Januar 2017 geschlossenen Kaufvertrag über ein gebrauchtes, von dem sog. "Abgasskandal" betroffenes Fahrzeug der Marke VW mit einem Dieselmotor des Typs EA 189. Er hat im ersten Rechtszug beantragt:
1. 2. 3.
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