OLG Karlsruhe - Beschluss vom 29.05.2020
17 U 398/20
Normen:
ZPO § 130a; ZPO § 519;
Fundstellen:
MDR 2020, 1144
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 25.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 46/19

Wirksamkeit einer auf elektronischem Weg eingelegten Berufung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.05.2020 - Aktenzeichen 17 U 398/20

DRsp Nr. 2020/11554

Wirksamkeit einer auf elektronischem Weg eingelegten Berufung

Nach § 130 a Abs. 3 Satz 1 Var. 2 ZPO muss ein elektronisches Dokument von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Eine auf elektronischem Weg eingelegte Berufung ist daher nur in diesem Sinne formgerecht eingelegt, wenn die verantwortende Person eine zweiaktige Handlung - einfache Signatur und Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg - vorgenommen hat, nicht aber wenn die von einem Rechtsanwalt einfach signierte Berufungsschrift aus dem beA eines anderen Rechtsanwalts bei Gericht eingereicht wird, § 519 Abs. 1, Abs. 4, § 130a Abs. 3 ZPO.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 25. März 2020 - 18 O 46/19 - wird als unzulässig verworfen.

2.

Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungseinlegungsfrist wird nicht gewährt.

3.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 19.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 130a; ZPO § 519;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit einem im Januar 2017 geschlossenen Kaufvertrag über ein gebrauchtes, von dem sog. "Abgasskandal" betroffenes Fahrzeug der Marke VW mit einem Dieselmotor des Typs EA 189. Er hat im ersten Rechtszug beantragt:

1. 2. 3.