OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.02.2023
1 C 11275/21.OVG
Normen:
BauGB § 13a Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1; BauGB § 34 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2023, 1472

Wirksamkeit einer Bebauungsplanänderung bei Ausweisung eines bisher als öffentliche Grünfläche festgesetzten Areals teilweise als Straßenverkehrsfläche zur Errichtung einer Buswendeanlage; Gesamtunwirksamkeit eines Bebauungsplans durch Verfahrensfehler im Bauleitplanverfahren; Beachtliche Mängel des Änderungsbebauungsplans aufgrund der Wahl des beschleunigten Verfahrens

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2023 - Aktenzeichen 1 C 11275/21.OVG

DRsp Nr. 2023/6113

Wirksamkeit einer Bebauungsplanänderung bei Ausweisung eines bisher als öffentliche Grünfläche festgesetzten Areals teilweise als Straßenverkehrsfläche zur Errichtung einer Buswendeanlage; Gesamtunwirksamkeit eines Bebauungsplans durch Verfahrensfehler im Bauleitplanverfahren; Beachtliche Mängel des Änderungsbebauungsplans aufgrund der Wahl des beschleunigten Verfahrens

Für die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kommt es maßgebend auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf den planungsrechtlichen Status der zu überplanenden Flächen an. Eine Innenentwicklung im Sinne dieser Vorschrift ist nur innerhalb des Siedlungsbereichs zulässig. Das gilt auch für die Änderung oder Anpassung von Bebauungsplänen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 4 CN 5.18 , juris). Verfahrensfehler im Bauleitplanverfahren führen in der Regel zur Gesamtunwirksamkeit eines Bebauungsplans. Anders verhält es sich dann, wenn ein solcher Fehler abgrenzbar nur eine einzelne Festsetzung oder einen bestimmten Teil eines Bebauungsplans betrifft (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1989 4 N 3787 , juris).

Tenor

Die am 20. Dezember 2019 bekannt gemachte 1. Änderung des Bebauungsplans "G***" der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.