BVerwG - Urteil vom 25.06.2020
4 CN 5.18
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7; BauGB § 1 Abs. 8; BauGB § 1a; BauGB § 2 Abs. 4; BauGB § 2a S. 2 Nr. 2; BauGB § 3 Abs. 2 S. 1; BauGB § 9 Abs. 8; BauGB § 13a Abs. 1 S. 1; BauGB § 13a Abs. 4; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; BauGB § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 169, 29
BauR 2020, 1726
DÖV 2020, 1085
NVwZ 2020, 1686
ZfBR 2020, 850
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 09.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 1523/16

Normenkontrollstreit über eine im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB beschlossene Bebauungsplansänderung; Zulässigkeit des beschleunigten Verfahrens zur Änderung eines Bebauungsplans; Maßgeblichkeit der tatsächlichen Verhältnisse für die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens; Bekanntmachungsanforderungen bei Verweis in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans auf öffentlich zugängliche technische Vorschriften; Auswirkungen der Verwirklichung einer angegriffenen Festsetzung auf das Rechtsschutzbedürfnis; Abgrenzung von Innen- und Außenentwicklung

BVerwG, Urteil vom 25.06.2020 - Aktenzeichen 4 CN 5.18

DRsp Nr. 2020/12858

Normenkontrollstreit über eine im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB beschlossene Bebauungsplansänderung; Zulässigkeit des beschleunigten Verfahrens zur Änderung eines Bebauungsplans; Maßgeblichkeit der tatsächlichen Verhältnisse für die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens; Bekanntmachungsanforderungen bei Verweis in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans auf öffentlich zugängliche technische Vorschriften; Auswirkungen der Verwirklichung einer angegriffenen Festsetzung auf das Rechtsschutzbedürfnis; Abgrenzung von Innen- und Außenentwicklung

1. Für die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kommt es maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf den planungsrechtlichen Status der zu überplanenden Flächen an.2. Wird in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans auf nicht öffentlich zugängliche technische Vorschriften verwiesen, genügt auch ein Hinweis in der ortsüblichen Bekanntmachung des Bebauungsplans, dass die in Bezug genommene technische Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten wird.

Tenor