OVG Thüringen - Urteil vom 21.07.2010
4 KO 173/08
Normen:
ThürBekVO § 1 Abs. 2 Nr. 2; ThürBekVO § 2 Abs. 2; ThürKO § 117 Abs. 1; ThürKO § 120 Abs. 1; ThürKO § 121; ThürKO § 124 Nr. 1; ThürKAG § 7 Abs. 8 S. 1; ThürKAG § 15; BauGB § 134 Abs. 1 S. 2; EGBGB Art. 233 § 4; AO § 171 Abs. 3a; AO § 367 Abs. 2 S. 2;

Wirksamkeit einer die kumulative Bekanntgabe von Satzungen in zwei Zeitungen vorschreibende Regelung bei Einstellung des Erscheinens einer dieser Zeitungen zu einem späteren Zeitpunkt; Befugnis der Widerspruchsbehörde nach Thüringer Landesrecht zur Erhöhung des im Ausgangsbescheid festgesetzten Beitrages (reformatio in peius) i.R.e. Straßenausbaubeitragsbescheides

OVG Thüringen, Urteil vom 21.07.2010 - Aktenzeichen 4 KO 173/08

DRsp Nr. 2010/18247

Wirksamkeit einer die kumulative Bekanntgabe von Satzungen in zwei Zeitungen vorschreibende Regelung bei Einstellung des Erscheinens einer dieser Zeitungen zu einem späteren Zeitpunkt; Befugnis der Widerspruchsbehörde nach Thüringer Landesrecht zur Erhöhung des im Ausgangsbescheid festgesetzten Beitrages (reformatio in peius) i.R.e. Straßenausbaubeitragsbescheides

1. Sieht die Bekanntmachungsregelung in der Hauptsatzung einer Gemeinde vor, dass Satzungen kumulativ in zwei Zeitungen bekanntzumachen sind, und stellt zu einem späteren Zeitpunkt eine dieser Zeitungen ihr Erscheinen ein, kann die Bekanntmachungsregelung mit der Maßgabe wirksam bleiben, dass Satzungen nur in der verbliebenen Zeitung bekanntzumachen sind.2. Im Verfahren über den Widerspruch eines Beitragsschuldners gegen den Straßenausbaubeitragsbescheid einer Gemeinde ist die Widerspruchsbehörde nach Thüringer Landesrecht nicht befugt, den im Ausgangsbescheid festgesetzten Beitrag zu erhöhen (Verbot der reformatio in peius).

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.