BGH - Urteil vom 28.07.2011
VII ZR 207/09
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 768; VOB2002 § 17 Nr. 2, 3 /B ();
Fundstellen:
MDR 2011, 1164
NJW-RR 2011, 1526
NZBau 2011, 610
WM 2011, 1697
ZIP 2011, 1904
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 20.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 205/08
OLG Stuttgart, vom 17.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 48/09

Wirksamkeit einer die Sicherung von 5 % der Abrechnungssumme vereinbarenden sowie die Ausstellung von Bürgschaften unter Verzicht auf die Einrede gem. § 768 BGB anordnenden Klausel in einem VOB-Vertrag

BGH, Urteil vom 28.07.2011 - Aktenzeichen VII ZR 207/09

DRsp Nr. 2011/15296

Wirksamkeit einer die Sicherung von 5 % der Abrechnungssumme vereinbarenden sowie die Ausstellung von Bürgschaften unter Verzicht auf die Einrede gem. § 768 BGB anordnenden Klausel in einem VOB-Vertrag

Eine in einem VOB-Vertrag enthaltene Klausel des Auftraggebers, mit der "zur Sicherung der vertragsgemäßen Abwicklung der Leistungen nach der Abnahme, insbesondere Gewährleistung", eine Sicherung von 5 % der Abrechnungssumme vereinbart wird und Bürgschaften unter Verzicht auf die Einrede gemäß § 768 BGB auszustellen sind, ist unwirksam.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. November 2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 768; VOB2002 § 17 Nr. 2, 3 /B ();

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung aus einer Gewährleistungsbürgschaft.

Die Klägerin übertrug der B. GmbH im Jahre 2005 Rohbau- und Erdarbeiten. Die Auftragserteilung erfolgte unter Einbeziehung der VOB/B sowie folgender zusätzlicher Vertragsbedingungen (ZVB):