OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.05.2013
3 U 212/11
Normen:
HOAI § 4 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2013, 1494
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 26.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen O 12/09

Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung eines Architekten wegen der vereinbarten Höhe des Honorars - Architektenhonorar; Honorarvereinbarung; Sittenwidrigkeit

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.05.2013 - Aktenzeichen 3 U 212/11

DRsp Nr. 2013/15219

Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung eines Architekten wegen der vereinbarten Höhe des Honorars - Architektenhonorar; Honorarvereinbarung; Sittenwidrigkeit

Ob eine Honorarvereinbarung nach § 4 Abs. 1 HOAI unwirksam ist, ist durch einen Vergleich des vereinbarten Honorars mit dem sich aus der Honorarordnung ergebenden Honorar zu ermitteln. Maßgebend ist allein das Ergebnis dieses Vergleichs. Liegt das für einen Auftrag bei Auftragserteilung schriftlich vereinbarte Honorar in dem Rahmen, der sich unter Zugrundelegung der Mindest- und Höchstsätze aus der Honorarordnung ergibt, so ist die Vereinbarung auch dann wirksam, wenn von den Honorarbemessungsgrundlagen der HOAI abgewichen wird oder diese ganz außer Kraft gesetzt werden. Die Ermittlung des Mindestsatzes hat durch eine fiktive, nach den Grundsätzen der HOAI aufgestellte Vergleichsberechnung zu erfolgen. Der Architekt hat den Mindestsatz substantiiert darzulegen und zu beweisen, wenn er sich auf die Unwirksamkeit einer Pauschalvereinbarung gemäß § 4 Abs. 1 HOAI beruft.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.08.2011 - 2/17 O 12/09 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.