BGH - Urteil vom 27.05.2010
VII ZR 165/09
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 648a;
Fundstellen:
BauR 2010, 1219
DnotZ 2010, 910
EWiR § 648a BGB 1/2010, 703
MDR 2010, 859
NZBau 2010, 495
WM 2010, 1215
ZIP-aktuell 2010, Nr. 153
ZfBR 2010, 661
ZflR 2010, 478 (LS)
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 10.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 229/08
OLG Celle, vom 19.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 48/09

Wirksamkeit einer Klausel über die Verpflichtung des Bauherrn zur Vorlage einer selbstschuldnerischen Bürgschaft eines Kreditinstitutes bei dem beauftragten Unternehmen

BGH, Urteil vom 27.05.2010 - Aktenzeichen VII ZR 165/09

DRsp Nr. 2010/10469

Wirksamkeit einer Klausel über die Verpflichtung des Bauherrn zur Vorlage einer selbstschuldnerischen Bürgschaft eines Kreditinstitutes bei dem beauftragten Unternehmen

Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Einfamilienfertighausanbieters in Verträgen mit privaten Bauherren "Der Bauherr ist verpflichtet, spätestens acht Wochen vor dem vorgesehenen Baubeginn dem Unternehmen eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines in Deutschland zugelassenen Kreditinstituts in Höhe der nach dem vorliegenden Vertrag geschuldeten Gesamtvergütung (unter Berücksichtigung von aus Sonderwünschen resultierenden Mehr- oder Minderkosten) zur Absicherung aller sich aus dem vorliegenden Vertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen des Bauherrn vorzulegen." ist nicht gemäß § 307 BGB unwirksam.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. August 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens und die im Verfahren über die Beschwerde gegen die teilweise Nichtzulassung der Revision angefallenen außergerichtlichen Kosten.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 648a;

Tatbestand