Die am 29. März 2022 beschlossene "Satzung der Ortsgemeinde L. zur Begründung eines besonderen Vorkaufsrechtes an unbebauten und bebauten Grundstücken nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB)" wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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