OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.05.2023
8 C 10471/22.OVG
Normen:
BauGB § 16 Abs. 2 S. 1; BauGB § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 4;

Wirksamkeit einer Satzung zur Begründung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts an unbebauten und bebauten Grundstücken; Ordnungsgemäße Ausfertigung der Vorkaufssatzung

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.05.2023 - Aktenzeichen 8 C 10471/22.OVG

DRsp Nr. 2023/8266

Wirksamkeit einer Satzung zur Begründung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts an unbebauten und bebauten Grundstücken; Ordnungsgemäße Ausfertigung der Vorkaufssatzung

1. Zur (fehlerbehafteten) Ausfertigung einer Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB bei Abweichungen betreffend den Geltungsbereich.2. Zur Voraussetzung des In-Betracht-Ziehens städtebaulicher Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB (hier verneint bei einem angedachten städtebaulichen Entwicklungsgebiet und städtebaulichen Maßnahmen zur ortskulturellen Entwicklung ).

Tenor

Die am 29. März 2022 beschlossene "Satzung der Ortsgemeinde L. zur Begründung eines besonderen Vorkaufsrechtes an unbebauten und bebauten Grundstücken nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB)" wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 16 Abs. 2 S. 1; BauGB § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 4;

Tatbestand