VGH Bayern - Urteil vom 19.03.2018
15 N 15.292, 15 N 15.293
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 12; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 214; BauGB § 215;

Wirksamkeit eines Bebauungsplanes bei Vorliegen eines Widerspruchs zwischen einem hydrologischem Gutachten und den Planfestsetzungen; Vorliegen eines offenkundigen Mangels; Berücksichtigung der Belange des Hochwasserschutzes

VGH Bayern, Urteil vom 19.03.2018 - Aktenzeichen 15 N 15.292, 15 N 15.293

DRsp Nr. 2018/6402

Wirksamkeit eines Bebauungsplanes bei Vorliegen eines Widerspruchs zwischen einem hydrologischem Gutachten und den Planfestsetzungen; Vorliegen eines offenkundigen Mangels; Berücksichtigung der Belange des Hochwasserschutzes

Im Bebauungsplan zum Mischgebiet getroffenen Festsetzungen sind unwirksam, wenn die Antragsgegnerin den im Planverfahren hierzu ermittelten Belangen des Hochwasserschutzes nicht Rechnung getragen hat. Damit leiden die Festsetzungen an einem beachtlichen Abwägungsmangel, der - weil darin ein Mangel des Abwägungsergebnisses liegt - ohne Änderung der Festsetzungen des Bebauungsplans auch durch eine erneute Abwägung nicht heilbar ist.

Tenor

I.

Der am 15. November 2014 und erneut am 26. November 2016 bekannt gemachte Bebauungsplan mit Grünordnungsplan "GE/MI K. Deckblatt 4" der Stadt M. ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu 1 tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Die Beigeladenen zu 2 bis 6 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 12; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 214; BauGB § 215;

Tatbestand