OLG Rostock - Beschluss vom 09.12.2020
17 Verg 4/20
Normen:
GWB §§ 171 ff.; VgV § 14 Abs. 4 Nr. 3; GWB § 135 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VK Mecklenburg-Vorpommern, vom 03.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 VK 3/20

Wirksamkeit eines direkt vergebenen Auftrags zur Durchführung von anlasslosen Coronatests in Altenheimen und PflegeheimenDirektvergabe ohne jeden WettbewerbMindestmaß an Wettbewerb im Rahmen einer pflichtgemäßen ErmessensausübungFall äußerster Dringlichkeit

OLG Rostock, Beschluss vom 09.12.2020 - Aktenzeichen 17 Verg 4/20

DRsp Nr. 2022/264

Wirksamkeit eines direkt vergebenen Auftrags zur Durchführung von anlasslosen Coronatests in Altenheimen und Pflegeheimen Direktvergabe ohne jeden Wettbewerb Mindestmaß an Wettbewerb im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensausübung Fall äußerster Dringlichkeit

1. Unter Abänderung des Beschlusses der 3. Vergabekammer bei dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern vom 03.07.2020 (Az.: 3 VK 3/20) wird auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin festgestellt, dass der streitgegenständliche - zwischen dem Antragsgegner und der Beigeladenen geschlossene - Vertrag vom 07.05.2020 über die Durchführung von Corona-Tests bei Bewohnern und Beschäftigten in Heimen und Pflegeeinrichtungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern unwirksam ist.

2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des sofortigen Beschwerdeverfahrens vor dem Senat und des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin. Die Beigeladene trägt ihre Kosten selbst.

4. Die Hinzuziehung rechtsanwaltlicher Bevollmächtigter durch die Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer war notwendig.

5. Der Gegenstandswert wird auf bis zu [...] € festgesetzt.

Normenkette:

GWB §§ 171 ff.; VgV § 14 Abs. 4 Nr. 3;