OLG Naumburg - Urteil vom 07.06.2019
7 U 69/18
Normen:
VOB/A § 17 Abs. 1 Nr. 1-3; GWB § 160 Abs. 3; VOB/A § 3 Abs. 1; VOB/A § 18 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 08.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 761/18

Wirksamkeit eines in einer öffentlichen Ausschreibung geschlossenen BauvertragesErteilung eines Zuschlags mittels FormblattGeltendmachung von Sekundäransprüchen wegen eines VergaberechtsverstoßesAbweichung vom Angebot

OLG Naumburg, Urteil vom 07.06.2019 - Aktenzeichen 7 U 69/18

DRsp Nr. 2020/686

Wirksamkeit eines in einer öffentlichen Ausschreibung geschlossenen Bauvertrages Erteilung eines Zuschlags mittels Formblatt Geltendmachung von Sekundäransprüchen wegen eines Vergaberechtsverstoßes Abweichung vom Angebot

1. Die Erteilung des Zuschlags mittels eines auf der Grundlage des Formblattes HVA B-StB Zuschlagsschreiben 04-16 verfassten Schreibens, bei dem hinsichtlich der Vertragsfristen die zweite Alternative angekreuzt und ausgefüllt wurde, stellt eine Ablehnung des im Vergabeverfahren unterbreiteten Angebots des Bieters und zugleich ein neues Angebot des Auftraggebers dar. Für einen wirksamen Vertragsschluss bedarf es der - vorbehaltlosen - Annahme des modifizierten Angebots durch den Bieter. 2. Zwar rechtfertigt das Fehlen zuschlagsfähiger Angebote aufgrund des Verhaltens des Auftraggebers eine Aufhebung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A nicht. Die Verschiebung des Baubeginns stellt regelmäßig auch keine grundlegende Änderung der Vergabeunterlagen i.S. von § 17 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A dar. Ein anderer, ähnlich wie in Nr. 1 und Nr. 2 geregelter schwerwiegender Aufhebungsgrund i.S. von § 17 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A kann aber darin liegen, dass der Bieter für den Fall der Zuschlagserteilung mit Verschiebung des Baubeginns eine erhebliche Kostensteigerung ankündigt, welche als eine extreme Verzerrung des Wettbewerbsergebnisses zu bewerten ist.