OLG Thüringen - Urteil vom 26.11.2015
1 U 201/15
Normen:
VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 1; BGB § 214 Abs. 1; BGB § 398;
Vorinstanzen:
LG Meiningen, vom 19.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 548/14

Wirksamkeit eines Mängelbeseitigungsverlangens des Auftraggebers nach Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an den Käufer einer Immobilie

OLG Thüringen, Urteil vom 26.11.2015 - Aktenzeichen 1 U 201/15

DRsp Nr. 2016/6876

Wirksamkeit eines Mängelbeseitigungsverlangens des Auftraggebers nach Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an den Käufer einer Immobilie

1. Hat der Verkäufer einer neu errichteten Immobilie seine Gewährleistungsansprüche gegen den Bauunternehmer an den Käufer abgetreten, so wahrt eine von ihm selbst ausgesprochene Mängelrüge nur dann die Gewährleistungsfrist, wenn sie in Vollmacht und erkennbar im Namen des Käufers ausgesprochen wird. 2. Ist dies nicht der Fall, so kommt eine spätere Genehmigung mit Ex-Tunc-Wirkung nicht in Betracht. 3. Eine Mängelrüge genügt nicht dem Schriftformerfordernis des § 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B, wenn sie per einfacher E-Mail ohne elektronische Signatur übermittelt wird. 4. Ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides bewirkt nur dann eine Hemmung der Verjährung, wenn der geltend gemachte Anspruch individualisierbar bezeichnet wird. Macht der Käufer des Objekts Gewährleistungsansprüche aus abgetretenem Recht geltend, so erfordert die Individualisierung des Anspruchs, dass auch hierauf hingewiesen wird.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 19.02.2015, Az. 1 O 548/14, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.