OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.06.2023
27 U 4/22
Normen:
BGB § 134; BGB § 138; BGB § 242; BGB § 810; GG Art. 19 Abs. 4; GKG § 50; GWB § 106 Abs. 1; GWB § 134; GWB § 135; UVgO § 46 Abs. 1; ZPO § 92 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 543 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 21.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 154/20

Wirksamkeit eines Rahmenvertrages für rechtsanwaltschaftliche Beratungsleistungen im Bereich des VergaberechtsKein Anspruch auf Herausgabe der VergabedokumentationKeine Gewährung der Informations- und Wartepflicht nach § 106 Abs. 1 GWB bei unterschwelligen VergabenStreitwert bei vergaberechtlichen Auseinandersetzungen bei fünf Prozent des klägerischen Bruttoangebots

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2023 - Aktenzeichen 27 U 4/22

DRsp Nr. 2023/12214

Wirksamkeit eines Rahmenvertrages für rechtsanwaltschaftliche Beratungsleistungen im Bereich des Vergaberechts Kein Anspruch auf Herausgabe der Vergabedokumentation Keine Gewährung der Informations- und Wartepflicht nach § 106 Abs. 1 GWB bei unterschwelligen Vergaben Streitwert bei vergaberechtlichen Auseinandersetzungen bei fünf Prozent des klägerischen Bruttoangebots

1. Es handelt sich hier um eine Einzelfallentscheidung zur Wirksamkeit eines Rahmenvertrages für rechtsanwaltschaftliche Beratungsleistungen im Bereich des Vergaberechts. 2. Bei unterschwelligen Vergaben findet die Informations- und Wartepflicht des § 134 GWB keine Anwendung. 3. § 134 BGB bedingt bei einem Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nicht automatisch eine Nichtigkeit. Es bedarf also des Rückgriffs auf das verletzte Verbot und eine normbezogene Abwägung. 4. Für die nach § 134 BGB gebotene Abwägung ist wesentlich, ob sich das betreffende Verbot an alle Beteiligten des zu verhindernden Rechtsgeschäftes richtet oder durch das Verbot nur eine Partei gebunden ist. 5. Ein Anspruch auf Herausgabe der Vergabedokumentation besteht nicht. Er ergibt sich weder aus § 242 BGB noch aus § 810 BGB. 6. Der Streitwert für vergaberechtliche Auseinandersetzungen bemisst sich nach dem fünfprozentigen Bruttowert des vom Kläger abgegebenen Angebotes.

Tenor

1. 2. 3.