OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2001 - Aktenzeichen 21 U 66/01
DRsp Nr. 2005/7582
Wirksamkeit nachträglicher Honorarvereinbarungen
»1. Nachträgliche Honorarvereinbarungen, welche nur die Höhe des Architektenhonorars für einen noch nicht erledigten Auftrag betreffen, sind unwirksam, soweit sie die Fiktion des HOAI § 4 Abs. 4 (juris: AIHonO) außer Kraft setzen oder eine bereits bei Auftragserteilung wirksam getroffene Honorarvereinbarung bei unverändertem Leistungsziel abändern sollen.2. Diese Grundsätze gelten auch für die nachträgliche Vereinbarung eines Bewertungsmaßstabes für Teilleistungen einer Leistungsphase (§ 15HOAI) gemäß § 5 Abs. 2HOAI.«