BFH - Urteil vom 18.07.2001
X R 15/01
Normen:
AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; EStG § 10e ;
Fundstellen:
BB 2001, 2413
BFH/NV 2002, 95
BFHE 196, 151
BStBl II 2002, 278
DB 2001, 2694
DStR 2001, 2019
NJW 2002, 2272
NZM 2002, 357
ZEV 2002, 37
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Wohneigentumsförderung bei wirtschaftlichem Eigentum

BFH, Urteil vom 18.07.2001 - Aktenzeichen X R 15/01

DRsp Nr. 2001/15931

Wohneigentumsförderung bei wirtschaftlichem Eigentum

»Errichten die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam ein Einfamilienhaus auf einem Grundstück, das zivilrechtlich im Eigentum nur eines Partners steht, kann auch der andere als wirtschaftlicher Miteigentümer zur Inanspruchnahme der Wohneigentumsförderung nach § 10e EStG berechtigt sein, wenn ihm für den Fall des Scheiterns der Lebensgemeinschaft nach zivilrechtlichen Grundsätzen ein Ausgleichsanspruch gegen den zivilrechtlichen Eigentümer in Höhe des hälftigen Verkehrswertes des Gebäudes zusteht.«

Normenkette:

AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; EStG § 10e ;

Gründe:

I. Die seit 31. Dezember 1997 mit dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) verheiratete Frau M war Eigentümerin eines unbebauten Grundstücks, auf dem sie im Jahr 1995 zusammen mit dem Kläger ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung errichtete. Sämtliche mit dem Bauvorhaben zusammenhängenden Tätigkeiten einschließlich der Finanzierung führten der Kläger und Frau M gemeinsam durch. Die Hauptwohnung bezogen sie am 22. Dezember 1995. Die Einliegerwohnung wurde im Jahr 1997 fertig gestellt.