BFH - Urteil vom 18.07.2001
X R 23/99
Normen:
AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; EStG § 10e ;
Fundstellen:
BB 2001, 2413
BFH/NV 2002, 100
BFHE 196, 145
BStBl II 2002, 281
DB 2001, 2691
DStR 2001, 2016
NZM 2002, 355
ZEV 2002, 34
Vorinstanzen:
FG Brandenburg,

Wohneigentumsförderung bei wirtschaftlichem Eigentum

BFH, Urteil vom 18.07.2001 - Aktenzeichen X R 23/99

DRsp Nr. 2001/15932

Wohneigentumsförderung bei wirtschaftlichem Eigentum

»Wer auf fremdem Grund für eigene Rechnung ein eigengenutztes Einfamilienhaus errichtet, kann als wirtschaftlicher Eigentümer zur Inanspruchnahme der Wohneigentumsförderung nach § 10e EStG berechtigt sein, wenn ihm für den Fall der Nutzungsbeendigung ein Anspruch auf Ersatz des Verkehrswertes des Gebäudes zusteht. Ein solcher Anspruch kann sich aus einer vertraglichen Vereinbarung oder aus dem Gesetz, insbesondere aus Bereicherungsrecht, ergeben.«

Normenkette:

AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; EStG § 10e ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) errichtete für eigene Rechnung auf dem Grundstück seiner Mutter ein Einfamilienhaus, das er nach Fertigstellung ab Oktober 1993 zu eigenen Wohnzwecken nutzte.