BFH - Urteil vom 18.07.2001
X R 39/97
Normen:
AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; EStG § 10e Abs. 5 S. 3 ;
Fundstellen:
BB 2001, 2413
BFH/NV 2002, 98
BFHE 196, 139
BStBl II 2002, 284
DB 2001, 2695
NZM 2002, 359
ZEV 2002, 37
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen,

Wohneigentumsförderung bei wirtschaftlichem Eigentum

BFH, Urteil vom 18.07.2001 - Aktenzeichen X R 39/97

DRsp Nr. 2001/15933

Wohneigentumsförderung bei wirtschaftlichem Eigentum

»1. Steht Ehegatten für ein gemeinsames Einfamilienhaus die Grundförderung nach § 10e Abs. 1 EStG zu und entfallen während des Abzugszeitraums die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG, kann der Ehegatte, der den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten hinzuerwirbt, erst ab dem Jahr des Eigentumserwerbs die auf den hinzuerworbenen Miteigentumsanteil entfallende Grundförderung beanspruchen. 2. Soll im Rahmen der Scheidungsvereinbarung ein Miteigentumsanteil auf den anderen Ehegatten übertragen werden, erlangt der erwerbende Ehegatte regelmäßig erst dann zur Inanspruchnahme der Grundförderung berechtigendes wirtschaftliches Eigentum an dem Anteil, wenn der auf Übertragung des Eigentums gerichtete notarielle Vertrag abgeschlossen ist und ihm darin (Eigen-)Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten übertragen worden sind.«

Normenkette:

AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; EStG § 10e Abs. 5 S. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine Ehefrau waren Miteigentümer eines Reihenhauses sowie eines weiteren Grundstücks, auf dem der Kläger im Jahr 1991 ein Einfamilienhaus errichtete, das er ab 14. Dezember 1991 zu eigenen Wohnzwecken nutzte.