OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.06.2010
7 A 896/09
Normen:
BauNVO § 6 Abs. 1;

Wohnverträglichkeit eines Vertragshändlers mit typischem Werkstattbetrieb in einem Mischgebiet; Begriff der im Mischgebiet zulässigen sonstigen (nicht wesentlich störenden) Gewerbebetriebe; Beschränkung der Zulässigkeit von Gewerbebetrieben entsprechend ihrem Störpotential; Erörterung des Störungspotentials einer Werkstatt

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.06.2010 - Aktenzeichen 7 A 896/09

DRsp Nr. 2010/11861

Wohnverträglichkeit eines Vertragshändlers mit typischem Werkstattbetrieb in einem Mischgebiet; Begriff der im Mischgebiet zulässigen "sonstigen (nicht wesentlich störenden) Gewerbebetriebe"; Beschränkung der Zulässigkeit von Gewerbebetrieben entsprechend ihrem Störpotential; Erörterung des Störungspotentials einer Werkstatt

Ob Kfz-Werkstätten in einem Mischgebiet zugelassen werden können, hängt von ihrer jeweiligen Anlagen- und Betriebsstruktur sowie von der konkreten Gebietssituation ab. Maßgeblich ist, ob sich die Störwirkungen, welche die konkrete Anlage bei funktionsgerechter Nutzung erwarten lässt, innerhalb des Rahmens halten, der durch die Gebietseigenart vorgegeben wird. Ein nach Größe und Lärmentwicklungspotential in einem Mischgebiet unpassender Gewerbebetrieb wird nicht dadurch gebietsverträglich, dass er grenzübergreifend sowohl in einem Gewerbegebiet als auch in seinen weniger störintensiven Teilen in einem Mischgebiet verwirklicht wird. Das gilt erst recht, wenn auch dort die Richtwerte der TA-Lärm im Bereich der nächstgelegenen Wohnbebauung nur eingehalten werden, weil die Anlage am Rand des Mischgebiets mit den lärmintensiveren Bereichen zur Straße ausgerichtet wird.

Tenor

Der Zulassungsantrag wird abgelehnt.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.