OLG Nürnberg - Endurteil vom 17.03.2020
14 U 189/19
Normen:
BGB § 307;
Fundstellen:
ZIP 2020, 1755
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 20.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 1489/18
LG Nürnberg-Fürth, vom 06.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 1489/18

Zahlung einer Nichtabnahmegebühr für ein Darlehen

OLG Nürnberg, Endurteil vom 17.03.2020 - Aktenzeichen 14 U 189/19

DRsp Nr. 2020/8365

Zahlung einer Nichtabnahmegebühr für ein Darlehen

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20.12.2018, Az. 10 O 1489/18, abgeändert.

2.

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 06.09.2018, Az. 10 O 1489/18, wird hinsichtlich der Beklagten zu 2) insoweit aufgehoben, als die Beklagte zu 2) verurteilt wird, an die Klägerin 15.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.07.2018 zu bezahlen.

3.

Im Übrigen verbleibt es hinsichtlich der Beklagten zu 2) bei der Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils.

4.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Es verbleibt hinsichtlich der Beklagten zu 1) bei der Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 06.09.2018, Az. 10 O 1489/18.

5.

Die Klägerin hat die Kosten ihrer Säumnis zu tragen. Hinsichtlich der sonstigen Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen gilt Folgendes:

6. 7.