Der Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben.
Das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 2012 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten beider Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Streitwert: 35.724,55 €
I.
Der Kläger verlangt restliches Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen im Zusammenhang mit der Erweiterung und dem Umbau eines M.-Marktes.
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