LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.09.2022
12 Sa 1220/21
Normen:
BGB § 286; BGB § 288; BGB § 612; ZPO § 92 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Neuruppin, vom 17.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 400/20

Zahlungsansprüche einer als Verein tätigen Förderschule gegen das Land BrandenburgSittenwidrigkeit der Vergütungsvereinbarung zwischen Förderschule und dem Land BrandenburgAnspruch auf angemessene Vergütung bei nichtiger VergütungsvereinbarungKriterien für angemessene Vergütung nach § 612 Abs. 1 BGB

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.09.2022 - Aktenzeichen 12 Sa 1220/21

DRsp Nr. 2022/16325

Zahlungsansprüche einer als Verein tätigen Förderschule gegen das Land Brandenburg Sittenwidrigkeit der Vergütungsvereinbarung zwischen Förderschule und dem Land Brandenburg Anspruch auf angemessene Vergütung bei nichtiger Vergütungsvereinbarung Kriterien für angemessene Vergütung nach § 612 Abs. 1 BGB

1. Die zwischen der Förderschule und dem Land Brandenburg geschlossene Vergütungsvereinbarung ist gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig. Es besteht deshalb ein Anspruch auf angemessene Vergütung nach § 612 Abs. 1 BGB. 2. Maßgeblichkeit für die Bemessung der angemessenen Vergütung ist die Vergütung im vergleichbaren Wirtschaftskreis. Damit findet hier die AVR-AWDO als Vergütungsgrundlage Anwendung. 3. Ein Nachweis nach dem Nachweisgesetz bei Verzug ist im Hinblick auf die vertraglichen Ausschlussfristen für die Entstehung von Schadensersatzansprüchen nicht erforderlich.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 17.06.2021 - 1 Ca 400/20 - dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin

- weitere 25.937,33 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2018 zu zahlen;

- weitere 13.989,39 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2019 zu zahlen;