Die Erinnerung des Beklagten zu 2 vom 29. November 2016 gegen den Kostenansatz gegen ihn vom 10. August 2016 (Kostenrechnung vom 24. August 2016, Kassenzeichen: 780016500328) in Verbindung mit dem Kostenansatz vom 21. Juli 2015 gegen die Beklagte zu 3 (Kostenrechnung vom 22. Juli 2015, Kassenzeichen: 780015500433) wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei (§
Zur Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz am Bundesgerichtshof ist nach §§
Die Erinnerung ist nach §
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