BGH - Urteil vom 22.12.1988
VII ZR 129/88
Normen:
ZPO § 51 Abs. 1, § 265 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BauR 1989, 359
DRsp IV(408)169b
MDR 1989, 536
WM 1989, 585
ZfBR 1989, 112
ZfBR 1990, 136
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Zahlungsunfähigkeit des gewillkürten Prozeßstandschafters

BGH, Urteil vom 22.12.1988 - Aktenzeichen VII ZR 129/88

DRsp Nr. 1992/2141

Zahlungsunfähigkeit des gewillkürten Prozeßstandschafters

»Zur Fortdauer der Prozeßführungsbefugnis eines während des Prozesses zahlungsunfähig gewordenen gewillkürten Prozeßstandschafters, wenn die von diesem eingeklagte, vor dem Prozeß sicherungshalber abgetretene Forderung von dem Sicherungsnehmer später weiter abgetreten wird, der Schuldner aber die Übernahme des Prozesses durch den neuen Gläubiger verhindert, indem er seine Zustimmung nach § 265 Abs. 2 ZPO verweigert (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 96, 151).«

Normenkette:

ZPO § 51 Abs. 1, § 265 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, trat am 28. Februar 1979 der V.-Bank S. in N. -H. zur Sicherung von Krediten im Rahmen einer Globalzession eine Restwerklohnforderung gegen den Beklagten aus der Lieferung von Fenstern ab. Mit am 11. August 1980 eingegangenem Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids über 18.896,42 DM nebst Zinsen machte die Klägerin den genannten Anspruch erstmals - im eigenen Namen - gerichtlich geltend; die erwähnte Abtretung offenbarte sie zunächst nicht.

Am 12. Oktober 1982 wurde über das Vermögen der Klägerin das Konkursverfahren eröffnet; am 11. April 1983 wurde es mangels kostendeckender Masse eingestellt. Die V. - Bank S. in N.-H. trat die Forderung am 9. Mai 1983 weiter an die Fensterbau GmbH ab.