Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, trat am 28. Februar 1979 der V.-Bank S. in N. -H. zur Sicherung von Krediten im Rahmen einer Globalzession eine Restwerklohnforderung gegen den Beklagten aus der Lieferung von Fenstern ab. Mit am 11. August 1980 eingegangenem Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids über 18.896,42 DM nebst Zinsen machte die Klägerin den genannten Anspruch erstmals - im eigenen Namen - gerichtlich geltend; die erwähnte Abtretung offenbarte sie zunächst nicht.
Am 12. Oktober 1982 wurde über das Vermögen der Klägerin das Konkursverfahren eröffnet; am 11. April 1983 wurde es mangels kostendeckender Masse eingestellt. Die V. - Bank S. in N.-H. trat die Forderung am 9. Mai 1983 weiter an die Fensterbau GmbH ab.
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