VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 28.06.2019
1 S 1915/18
Normen:
GVG § 17a Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 09.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 6260/18

Zeitgleiche Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags mit der Klageerhebung; Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.06.2019 - Aktenzeichen 1 S 1915/18

DRsp Nr. 2019/11194

Zeitgleiche Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags mit der Klageerhebung; Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs

Wird der Prozesskostenhilfeantrag nicht isoliert, sondern zeitgleich mit der Klageerhebung gestellt, hat das Verwaltungsgericht auf die Rüge eines Beteiligten nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG zunächst eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu treffen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. August 2018 - 7 K 6260/18 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 3 S. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, ist begründet.