OLG Köln - Urteil vom 29.05.2020
6 U 288/19
Normen:
UWG § 12 Abs. 2;
Fundstellen:
NZG 2020, 1182
WRP 2020, 1225
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 05.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 31 58/19

Zeitliche Grenzen der Geschäftsführerhaftung im einstweiligen Rechtsschutz

OLG Köln, Urteil vom 29.05.2020 - Aktenzeichen 6 U 288/19

DRsp Nr. 2020/11996

Zeitliche Grenzen der Geschäftsführerhaftung im einstweiligen Rechtsschutz

Nimmt ein Wettbewerber den Geschäftsführer des Verletzers persönlich auf Unterlassung gewerbswidriger Handlungen in Anspruch, so ist die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG widerlegt, wenn die Antragstellerin bereits zuvor gegen die Gesellschaft vorgegangen ist und zu diesem Zeitpunkt von allen Umständen Kenntnis hatte, die eine unlautere geschäftliche Handlung i.S. von § 4 Nr. 3 UWG auch des Geschäftsführers begründeten.

Tenor

Auf die Berufung des Antragsgegners wird das am 5. November 2019 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 58/19 - abgeändert. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 25.3.2019 – 31 O 58/19 - wird aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Antragstellerin.

Normenkette:

UWG § 12 Abs. 2;

Gründe

I.