OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 01.04.2022
1 L 84/21
Normen:
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; VwGO § 124a Abs. 5 S. 2; SVG § 25 Abs. 2 S. 3; SVG § 63c;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 23.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 20/18

Zeitliche Reichweite der ruhegehaltrechtlich doppelt berücksichtigungsfähigen Zeiten besonderer Auslandsverwendungen

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.04.2022 - Aktenzeichen 1 L 84/21

DRsp Nr. 2022/7664

Zeitliche Reichweite der ruhegehaltrechtlich doppelt berücksichtigungsfähigen Zeiten besonderer Auslandsverwendungen

1. Eine schlichte Bezugnahme auf bestimmte frühere Anträge oder Schriftsätze, erstinstanzlich in das Verfahren eingeführte Unterlagen etc. oder gar - wie hier - ein Pauschalverweis auf das erstinstanzliche Vorbringen oder den Inhalt der Gerichtsakten bzw. Verwaltungsvorgänge ist im Hinblick auf die durch § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO normierten besonderen Darlegungslasten und -anforderungen unzureichend, weil die Antragsschrift aus sich heraus verständlich sein muss und die Zulassungsgründe unter substantiiertem Vorbringen konkret aufgezeigt werden müssen.2. Zwar kann auch eine höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage wieder im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO klärungsbedürftig werden. Das setzt jedoch voraus, dass neue Gesichtspunkte von Gewicht vorgebracht werden, die die bisherige Rechtsprechung in Frage stellen und eine erneute Entscheidung geboten erscheinen lassen.3. Im Hinblick auf die Auslegung von § 124a Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann eine erst nach Ablauf der Begründungsfrist eingetretene Rechtsänderung ungeachtet ihrer fehlenden Vorhersehbarkeit nunmehr nicht erstmals als neuer Zulassungsgrund geltend gemacht werden, sondern muss unberücksichtigt bleiben.

Tenor