LG Bielefeld, vom 19.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 157/22
Zeitlicher Anwendungsbereich der DSGVO; Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, Einwilligung; Vertragszweckerfüllung; datenschutzfreundliche Grundeinstellung (privacy by default); datenschutzfreundliche Technologie (privacy by design); Wahrung von Integrität und Vertraulichkeit,; Auskunftsanspruch; Schaden; Kausalität; Unterlassungsklage; verdeckte Leistungsklage; Bestimmtheit; Rechtsschutzbedürfnis; Streitwert
OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 - Aktenzeichen 7 U 19/21
DRsp Nr. 2023/11610
Zeitlicher Anwendungsbereich der DSGVO; Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, Einwilligung; Vertragszweckerfüllung; datenschutzfreundliche Grundeinstellung ("privacy by default"); datenschutzfreundliche Technologie ("privacy by design"); Wahrung von Integrität und Vertraulichkeit,; Auskunftsanspruch; Schaden; Kausalität; Unterlassungsklage; verdeckte Leistungsklage; Bestimmtheit; Rechtsschutzbedürfnis; Streitwert
1. Der Verantwortliche für die Datenverarbeitung im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO muss generell - und damit auch im Zivilprozess - nach dem in Art. 5 Abs. 2DSGVO verankerten Grundsatz der Rechenschaftspflicht nachweisen können, dass er die in Art. 5 Abs. 1DSGVO festgelegten Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten eingehalten hat (im Anschluss an EuGH Urt. v. 4.7.2023 - C-252/21, GRUR 2023, 1131 Rn. 95, 152, 154).2. Die automatisierte Ausführung eines Datenabrufs über eine Such- oder Kontaktimportfunktion durch einen Dritten in einem sozialen Netzwerk ist eine Datenverarbeitung des Netzwerkbetreibers als Verantwortlichem in Form der Offenlegung durch Übermittlung im Sinne des Art. 4 Nr. 2 DSGVO (in Anwendung von EuGH Urt. v. 22.6.2023 - C-579/21, BeckRS 2023, 14515 Rn. 46 ff.; EuGH Urt. v. 4.5.2023 - C-487/21, NJW 2023, 2253 Rn. 27)
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