I.
Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in M, Fstraße .... Das Grundstück liegt auf der Südwestseite der Fstraße in einem Bereich, für den die frühere Gemeinde K den Bebauungsplan Nr. 3 aufgestellt hat. Die Gemeinde hat den Entwurf dieses Bebauungsplans vom 24. August bis zum 24. September 1964 während der Stunden des Publikumsverkehrs (Montag bis Freitag von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr sowie Montag und Donnerstag von 13.30 Uhr bis 17.30 Uhr) öffentlich ausgelegt.
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