I.
Die Kläger sind Eigentümer je eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. ... und ... bzw. Fl.Nr. ... der Gemarkung G bei Sch. Die Grundstücke liegen an der W-E-Straße. Die Beklagte hat diese Straße hergestellt und zunächst 1973 im Wege der Kostenspaltung Teilbeiträge hierfür erhoben. Der Grunderwerb erstreckte sich über längere Zeit. Jeweils mit Bescheid vom 13. Juni 1974 verlangte sie Erschließungsbeiträge für den Grunderwerb im Abschnitt F-/S Straße, und zwar vom Kläger zu 1) 2 722,53 DM und vom Kläger zu 2) 2 233,68 DM.
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