Die als "außerordentliche Beschwerde" bezeichneten Anträge der Antragstellerin vom 5. September 1990 und der Antragsgegnerin vom 22. August 1990 behandelt der beschließende Senat als Gegenvorstellungen gegen seinen Beschluß vom 12. Juli 1990.
Die Anträge - ihre Zulässigkeit unterstellt - geben dem Senat keinen Anlaß, die mit dem Beschluß vom 12. Juli 1990 ausgesprochene Einstellung des Beschwerdeverfahrens aufzuheben. Dabei hat er durchaus das berechtigte Anliegen der Beteiligten berücksichtigt. Dem ist aber in anderer Weise als durch das Antragsbegehren zu entsprechen. Die Beteiligten und das Normenkontrollgericht werden der nur deklaratorischen Bedeutung sowohl der bereits ausgesprochenen Einstellung des Beschwerdeverfahrens als auch der noch auszusprechenden Einstellung des Normenkontrollverfahrens nicht hinreichend gerecht. Zur Verdeutlichung der entstandenen prozessualen Lage ist hervorzuheben:
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