OLG Stuttgart, vom 06.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 52/08
LG Ulm, vom 21.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 48/07
Zeitpunkt des Entstehens eines Ausgleichanspruchs gem. § 426 Abs. 1 BGB i.R.d. Gesamtschuld; Anforderungen an die Kenntnis aller Umstände i.S.d. § 426 Abs. 1 BGB für die Begründung eines Ausgleichsanspruchs des Gläubigers gegen die anderen Gesamtschuldner; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Verweigerung der Fortsetzung der Verhandlungen i.S.d. § 203 BGB i.R.d. Verjährungshemmung
BGH, Versäumnisurteil vom 18.06.2009 - Aktenzeichen VII ZR 167/08
DRsp Nr. 2009/17940
Zeitpunkt des Entstehens eines Ausgleichanspruchs gem. § 426 Abs. 1BGB i.R.d. Gesamtschuld; Anforderungen an die Kenntnis aller Umstände i.S.d. § 426 Abs. 1BGB für die Begründung eines Ausgleichsanspruchs des Gläubigers gegen die anderen Gesamtschuldner; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Verweigerung der Fortsetzung der Verhandlungen i.S.d. § 203BGB i.R.d. Verjährungshemmung
a) Der Ausgleichsanspruch unter Gesamtschuldnern unterliegt unabhängig von seiner Ausprägung als Mitwirkungs-, Befreiungs- oder Zahlungsanspruch einer einheitlichen Verjährung. Auch soweit er auf Zahlung gerichtet ist, ist er mit der Begründung der Gesamtschuld im Sinne des § 199BGB entstanden.b) Für eine Kenntnis aller Umstände, die einen Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1BGB begründen, ist es erforderlich, dass der Ausgleichsberechtigte Kenntnisse von den Umständen hat, die einen Anspruch des Gläubigers gegen den Ausgleichsverpflichteten begründen, von denjenigen, die einen Anspruch des Gläubigers gegen ihn selbst begründen, sowie von denjenigen, die das Gesamtschuldverhältnis begründen, und schließlich von den Umständen, die im Innenverhältnis eine Ausgleichspflicht begründen.
Tenor:
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