Aufgrund der seit 01.01.2002 bzw. ab 29.07.2014 geltenden hohen Verzugszinsen gem. § 288 BGB und aufgrund der Bestimmung in §
Zinsantrag"Der/Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger … Euro zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten (für Vertragsverhältnisse ab 29.07.2014: neun Prozentpunkten) über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit dem … zu bezahlen." |
Ist eine der Vertragsparteien Verbraucher i.S.v. § 13 BGB, beträgt der Verzugszinssatz gem. § 288 Abs. 1 BGB allerdings nur fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
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