OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 07.05.2019
2 A 2995/17
Normen:
BImAG § 1 Abs. 1 S. 5; BauNVO § 3 Abs. 2 Nr. 1; BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BauR 2019, 1899
DVBl 2020, 357
DÖV 2019, 1017
NVwZ-RR 2020, 94
ZfBR 2019, 798
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 4857/16

Zivile Nachnutzung von ehemals von Angehörigen der britischen Streitkräfte exklusiv genutzten Wohnhäusern; Bestandsschutz aufgrund der erteilten Genehmigungen; Genehmigungspflichtige Nutzungsänderung; Sinken des Verkehrswertes

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.05.2019 - Aktenzeichen 2 A 2995/17

DRsp Nr. 2019/11281

Zivile Nachnutzung von ehemals von Angehörigen der britischen Streitkräfte exklusiv genutzten Wohnhäusern; Bestandsschutz aufgrund der erteilten Genehmigungen; Genehmigungspflichtige Nutzungsänderung; Sinken des Verkehrswertes

1. Die zugelassene Wohnnutzung der von den (ehemals) britischen Streitkräften exklusiv genutzten Wohnhäusern umfasst nicht nur das Wohnen britischer Militärangehöriger und deren Familien, sondern jedwedes Wohnen und damit auch ein solches der Zivilbevölkerung. Die Änderung des Nutzungskreises infolge der Aufgabe des Standortes durch die britische Armee hat keine bauplanungsrechtlich relevante Nutzungsänderung zur Folge.2. Der Bestandsschutz aufgrund der formellen Legalisierungswirkung ist nicht dadurch erloschen, dass die Wohnnutzung durch die britischen Streitkräfte aufgegeben wurde. Er besteht, solange die Nutzung andauert oder - bei einer Unterbrechung - solange nach der Verkehrsauffassung mit ihrer Wiederaufnahme zu rechnen ist, bzw. sich die erteilten Baugenehmigungen nicht erledigt haben.3. Der Annahme eines bestandsgeschützten Wohnens steht nicht entgegen, dass dem Land NRW eine befristete Baugenehmigung für die Nutzung eines Teils der Unterkünfte als Flüchtlingsunterkunft erteilt worden ist.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.