BGH - Urteil vom 15.02.1990
III ZR 87/88
Normen:
BauGB § 33 § 34 § 35 ; BGB § 839 Abs. 3 ; GG Art. 34 ; ZPO § 138 Abs. 1 § 287 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 839 Abs. 3 Primärrechtsschutz 5
BGHR ZPO § 138 Abs. 1 Darlegungslast 1
BRS 53 Nr. 47
VersR 1990, 656
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 30.04.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 129/84
OLG Saarbrücken, vom 04.03.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 94/86

Zivilprozeßrecht: Umfang der Darlegungslast des Geschädigten -

BGH, Urteil vom 15.02.1990 - Aktenzeichen III ZR 87/88

DRsp Nr. 2007/13828

Zivilprozeßrecht: Umfang der Darlegungslast des Geschädigten -

1. Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. In welchem Maße sie ihr Vorbringen durch die Darlegung konkreter Einzeltatsachen substantiieren muß, hängt vom Einzelfall ab. 2. Zu berücksichtigen ist insbesondere, ob sich die Geschehnisse, die Gegenstand des Parteivortrags sind, im Wahrnehmungsbereich der Partei abgespielt haben und inwieweit der Vortrag der Gegenpartei Anlaß zu einer weiteren Aufgliederung und Ergänzung der Sachdarstellung bietet. 3. Dabei bewirkt § 287 ZPO zugunsten des Geschädigten eine Erleichterung der Darlegungslast. Grundsätzlich ohne Bedeutung für deren Umfang ist indessen der Grad der Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung. Genügt hiernach das Parteivorbringen den Anforderungen an die Substantiierung, so kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden. 4. Es bleibt dem Tatrichter jedoch unbenommen, bei der Beweisaufnahme die Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach allen Einzelheiten zu fragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen

Normenkette:

BauGB § 33 § 34 § 35 ; BGB § 839 Abs. 3 ; GG Art. 34 ; ZPO § 138 Abs. 1 § 287 ;

Tatbestand: