Zu §§ 125, 242 BGB; § 7 Abs. 1, 3 HOAI 2009/2013

Zu der Frage,ob bei unterstellter Unterschreitung der Mindestsätze in Altverträgen vor dem 01.01.2021 und Unterstellung des Umstands, dass der Auftraggeber auf diese Mindestsatzunterschreitung vertrauen durfte, weshalb aus diesem Grund der Architekt sich nicht auf die Mindestsatzunterschreitung berufen darf,der Architekt auch daran gehindert ist, sich auf das Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung bei Auftragserteilung gem. § 7 Abs. 1 HOAI 2009 und auch 2013 zu berufen

BGH, Urt. v. 03.08.2023 - VII ZR 102/22

I. Das Urteil nimmt grundsätzlich Stellung zu der Frage,

ob sich ein Architekt sich bei einer sogenannten Aufstockungsklage (= nachträgliche Geltendmachung des Mindestsatzes nach den Honorarordnungen von vor dem 01.01.2021) auf die mangelnde Form der (mindestsatzunterschreitenden) Honorarvereinbarung berufen kann, insbesondere wenn unterstellt wird, dass der Auftraggeber ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Geltung des vereinbarten niedrigeren Honorars hat.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz: