Zu §§ 133, 157, 633 BGB; § 13 Nr. 1 VOB/B; DIN 4109

Zu §§ 133, 157, 633 BGB; § 13 Nr. 1 VOB/B; DIN 4109Geschuldeter Schallschutz bei vertraglicher Bezugnahme auf DIN 4109

BGH, Urt. v. 04.06.2009 - VII ZR 54/07 BauR 2009, 1288 = NZBau 2009, 648 = IBR 2009, 447(Besprechung Nr. 1 des Urteils)

I. Das Urteil nimmt Stellung dazu,

welcher Schallschutz für die Errichtung von Eigentumswohnungen geschuldet ist, wenn im Erwerbervertrag bzw. in der Baubeschreibung auf die Mindestmaße der DIN 4109 Bezug genommen wird, gleichzeitig aber das Einhalten der anerkannten Regeln der Technik versprochen ist.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

"Welcher Schallschutz für die Errichtung von Eigentumswohnungen geschuldet ist, ist in erster Linie durch Auslegung des Vertrags zu ermitteln. Wird ein üblicher Qualitäts- und Komfortstandard geschuldet, muss sich das einzuhaltende Schalldämmmaß an dieser Vereinbarung orientieren. Der Umstand, dass im Vertrag auf eine "Schalldämmung nach DIN 4109" Bezug genommen ist, lässt schon deshalb nicht die Annahme zu, es seien lediglich die Mindestmaße der DIN 4109 vereinbart, weil diese Werte i.d.R. keine anerkannten Regeln der Technik für die Herstellung des Schallschutzes in Wohnungen sind, die üblichen Qualitäts- und Komfortstandards genügen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 14.06.2007 - VII ZR 45/06, NJW 2007, 2983)."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: