Vergütung von Besonderen Leistungen gemäß
I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,
wann Besondere Leistungen gemäß
II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:
Enthält die Leistungsbeschreibung nach einer Unterposition einen Vermerk, wonach in die "Positionen dieses Unterloses" bauzeitliche Verbaue einzurechnen sind, und folgen sodann weitere (Unter-)Positionen, ohne dass die Verbaue darin erneut erwähnt werden, kann für ihre Ausführung keine zusätzliche Vergütung verlangt werden. Das gilt auch dann, wenn es sich bei den Verbaumaßnahmen um Besondere Leistungen im Sinne der
III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
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