Zu §§ 14 Nr. 3, 16 Nr. 1, 3 VOB/B

Zu §§ 14 Nr. 3, 16 Nr. 1, 3 VOB/BKein Anspruch auf Abschlagszahlung bei Schlussrechnungsreife

BGH, Urt. v. 20.08.2009 - VII ZR 205/07 BauR 2009, 1734 = IBR 2009, 636

I. Das Urteil nimmt Stellung zu

der Frage, bis wann ein Auftragnehmer bei einem VOB/B-Vertrag Abschlagszahlungen geltend machen kann.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1.

Der Anspruch auf Abschlagszahlung kann dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Bauleistung abgenommen ist und der Auftragnehmer die Schlussrechnung gestellt hat (Bestätigung von BGH, Urt. v. 15.04.2004 - VII ZR 471/01, IBR 2004, 361 = BauR 2004, 1146).

2.

Gleiches gilt, wenn die Abnahme erfolgt ist, die Leistung des Auftragnehmers fertiggestellt ist und die Frist abgelaufen ist, binnen derer der Auftragnehmer gem. § 14 Nr. 3 VOB/B die Schlussrechnung einzureichen hat. Daran ändert nichts, dass eine Klage auf Abschlagszahlung bereits erhoben worden ist. Diese Klage kann auf eine Schlussrechnung gestützt fortgeführt werden.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

1.

Nach Auffassung des BGH hat der AG einen Anspruch, möglichst zügig nach Fertigstellung der Leistung eine endgültige Abrechnung zu erhalten. § 14 Nr. 3 VOB/B enthält deshalb die Verpflichtung des AN, die Schlussrechnung sehr zeitnah zur Fertigstellung einzureichen. Aus dieser Vorschrift folgt, dass die VOB/B dem AN nach Ablauf der Frist gem. § 14 Nr. 3 VOB/B kein schützenswertes Interesse mehr einräumt, eine Abschlagsforderung durchzusetzen!

2.