Zu § 203 Satz 1; § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB

Voraussetzungen für Verjährungsneubeginn

OLG Oldenburg, Beschl. v. 14.12.2018 - 12 U 44/18,

BGH, Beschl. v. 08.08.2019 - VII ZR 14/19, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen

IBR 2020, 17 = Baurechtsreport 12/2019, 46, 47

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

wann Verhandlungen zwischen den Vertragspartnern zu einer Hemmung der Verjährung führen bzw. wann der Hemmungstatbestand nicht mehr vorliegt und welche Voraussetzungen für einen Neubeginn der Verjährung gem. § 212 BGB vorliegen müssen.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1. Ein zum Neubeginn der Verjährung von Mängelansprüchen führendes Anerkenntnis liegt vor, wenn sich aus dem tatsächlichen Verhalten des Auftragnehmers klar und unzweideutig ergibt, dass er sich zur Mängelbeseitigung verpflichtet hält und der Auftraggeber angesichts dessen darauf vertrauen darf, dass sich der Auftragnehmer nicht auf den Ablauf der Verjährungsfrist berufen wird (im Anschluss an den BGH-Beschluss vom 23.08.2012 - VII ZR 155/10 = IBR 2012, 637).

2. In der Erklärung des Auftragnehmers, dass "er sich um die Verfärbungen kümmern werde", liegt kein zum Neubeginn der Verjährung führendes Anerkenntnis. Erforderlich ist zumindest, dass der Auftragnehmer solche Maßnahmen ergreift, die unmittelbar der Vorbereitung der Mängelbeseitigung dienen.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: