Zu § 307 Abs. 1 BGB

Zu § 307 Abs. 1 BGBVertragsstrafe über mindestens 520 Euro pro Werktag bei Auftragssumme von 109.500 Euro unwirksam

KG, Beschl. v. 23.02.2017 - 21 U 126/16 IBRRS 2017, 1497

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob eine Vertragsstrafenregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen über mindestens 520 Euro pro Werktag und nicht fertig gestellter Wohneinheit bei einer Auftragssumme von 109.500 Euro wirksam ist.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

Die folgende Vertragsstrafenregelung hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand und ist daher in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam:”Überschreitet der Auftragnehmer die Vertragstermine (Zwischen- und Endtermine) schuldhaft, ist eine Vertragsstrafe von 0,3 % der Nettoabrechnungssumme, jedoch mindestens 520 Euro je Werktag und nicht fertig gestellter Wohneinheit vereinbart, höchstens jedoch 5 % der Nettoauftragssumme.”Die Regelung stellt nicht sicher, dass der Tagessatz der Vertragsstrafe nicht die in der Rechtsprechung anerkannte Höchstgrenze von 0,3 % der Nettoabrechnungssumme überschreitet.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: