KG - Beschluss vom 23.02.2017
21 U 126/16
Normen:
BGB § 307 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 173/15

Wirksamkeit einer formularmäßige Vertragsstrafenregelung

KG, Beschluss vom 23.02.2017 - Aktenzeichen 21 U 126/16

DRsp Nr. 2017/6138

Wirksamkeit einer formularmäßige Vertragsstrafenregelung

Die folgende Vertragsstrafenregelung hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand und ist daher in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam: "Überschreitet der AN die Vertragstermine (Zwischen- und Endtermine) schuldhaft, ist eine Vertragsstrafe von 0,3% der Nettoabrechnungssumme jedoch mindestens 520,- € je Werktag und nicht fertig gestellter WE vereinbart, höchstens jedoch 5% der Nettoauftragssumme." Die Regelung stellt nicht sicher, dass der Tagessatz der Vertragsstrafe nicht die in der Rechtsprechung anerkannte Höchstgrenze von 0,3% der Nettoabrechnungssumme überschreitet.

Der Senat sieht keine Erfolgsaussichten für die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Oktober 2016. Es ist daher beabsichtigt, das Rechtsmittel gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beklagte ließ an einem Bauvorhaben in C###, das mehrere Gebäude und mehrere Wohneinheiten umfasste, Bauarbeiten durchführen.