Der Senat sieht keine Erfolgsaussichten für die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Oktober 2016. Es ist daher beabsichtigt, das Rechtsmittel gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
I.
Die Beklagte ließ an einem Bauvorhaben in C###, das mehrere Gebäude und mehrere Wohneinheiten umfasste, Bauarbeiten durchführen.
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