Zu §§ 433, 631, 648a BGB

Zur Frage, wann bei Lieferung von Maschinen (hier Blockheizkraftwerk) ein Werkvertrag vorliegt, sowie zur Frage, wann bei Vorliegen eines Mangels ein Rücktritt des Bestellers aus wichtigem Grund berechtigt ist

OLG Hamm, Urt. v. 16.06.2022 - 24 O 178/15

I. Das Urteil nimmt Stellung zu den Fragen,

wann bei Lieferung einer Maschine (hier Blockheizkraftwerk), welche für die Beheizung von Gebäuden verwendet werden soll, ein Werkvertrag vorliegt,

sowie dazu, wann der Unternehmer oder Lieferant eines solchen Gegenstands Planungsaufgaben übernimmt,

sowie dazu, unter welchen Voraussetzungen ein Besteller den Rücktritt aus wichtigem Grund erklären kann.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1.

Verpflichtet sich ein Unternehmer, einen Gegenstand zu liefern und zu montieren, kommt es für die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung oder als Werkvertrag darauf an, auf welcher der beiden Leistungen der Schwerpunkt liegt.

2.

Ein als Kaufvertrag bezeichneter Vertrag über die Lieferung und Montage serienmäßiger Blockheizkraftwerksmodule ist als Werkvertrag zu qualifizieren, wenn der Unternehmer nicht nur einzelne Teile geliefert, sondern er sich zum Aufbau und der Inbetriebnahme eines funktionsfähigen Blockheizkraftwerks verpflichtet hat.

3.