Zu §§ 433, 434, 438 Abs. 1 Nr. 3, 631, 633, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB

Zur Frage, wann bei Lieferung und Inbetriebnahme eines für den Betrieb eines Bauwerks zu verwendenden Gegenstands (hier Blockheizkraftwerk) Kaufrecht Anwendung findet, sowie zur Frage, wann bei Anwendung von Kaufrecht die fünfjährige oder die zweijährige Verjährungsfrist für Mängelhaftungsansprüche gilt

OLG Jena, Beschl. v. 18.01.2022 - 1 U 763/21

I. Das Urteil nimmt Stellung zu den Fragen,

wann bei Lieferung und Inbetriebnahme eines Gegenstands, welcher für den Betrieb eines Bauwerks Verwendung finden soll, Kaufrecht anzuwenden ist, sowie in einem solchen Fall die Dauer der Verjährung geregelt ist.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1.

Ein Vertrag über die Lieferung und Inbetriebnahme eines Blockheizkraftwerke kann als Kaufvertrag einzuordnen sein.

2.

Da das verkaufte Kraftwerk keine Sache ist, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk eingesetzt worden ist, ist die Verjährungsfrist auf 2 Jahre begrenzt.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

In Unterscheidung zu dem vorstehend unter Teil 2/2.3 besprochenen Urteil ist hier ein Oberlandesgericht zum Ergebnis gelangt, dass wir es bei einem Vertrag über die Lieferung und Inbetriebnahme eines Blockheizkraftwerks in diesem konkreten Fall mit einem Kaufvertrag und nicht mit einem Werkvertrag zu tun haben.

Die Entscheidung ist ein Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO und kein Urteil.