Zu §§ 633, 635 Abs. 3 BGB; §§ 4 Abs. 3, 13 Abs. 1, 3 und 6 VOB/B

Zu den Fragen, wann ein Mangel vorliegen muss, um die Mängelhaftung auszulösen,wann eine Nacherfüllung (= nachträgliche Herstellung der ursprünglich vertraglich geschuldeten Leistung) unverhältnismäßig ist sowie unter welchen Voraussetzungen der Auftraggeber davon ausgehen kann, dass Wartungsarbeiten (nicht) durch die beauftragte Baufirma ausgeführt werden

OLG Hamm, Urt. v. 18.08.2022 - 24 U 51/20

I. Das Urteil nimmt Stellung zu den Fragen,

welche Voraussetzungen überhaupt gegeben sein müssen, um einen Mängelanspruch (Gewährleistungsanspruch) zu verschaffen,

unter welchen Umständen (ausnahmsweise) der Auftragnehmer einwenden kann, die vom Auftraggeber verlangte vollständige Mängelbeseitigung sei unverhältnismäßig, und

wann die Vornahme von Wartungsarbeiten vom Auftragnehmer (nicht) erwartet werden kann.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1.

Für die Beurteilung, ob ein Werk mangelhaft ist, kommt es nach einer durchgeführten Abnahme grundsätzlich auf den Zustand des Werks zum Zeitpunkt der Abnahme an. Ein gewährleistungspflichtiger Mangel liegt aber auch dann vor, wenn der Mangel sich erstmals nach der Abnahme zeigt, die tatsächlichen Ursachen des Mangels aber bei der Abnahme bereits vorhanden waren.

2.
weshalb der klagenden Kommune weder wegen der Fugenproblematik noch wegen der Frostschutzschicht ein Mangelanspruch zustehe mit der Folge der Abweisung der Klage.