OLG Hamm - Urteil vom 18.08.2022
24 U 51/20
Normen:
VOB/B § 13 Abs. 5; VOB/B § 13 Abs. 6; BGB § 631 Abs. 1; BGB § 635 Abs. 3;
Fundstellen:
BauR 2023, 1528
NJW 2023, 993
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 02.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 357/18

Gewährleistung wegen Mängeln einer gepflasterten StraßenflächeUnverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung bei von der Vereinbarung abweichender Ausführung der Einbringung von FrostschutzmaterialHinweispflichten des Unternehmers auf das Erfordernis der regelmäßigen Wartung einer Pflasterfläche

OLG Hamm, Urteil vom 18.08.2022 - Aktenzeichen 24 U 51/20

DRsp Nr. 2022/16160

Gewährleistung wegen Mängeln einer gepflasterten Straßenfläche Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung bei von der Vereinbarung abweichender Ausführung der Einbringung von Frostschutzmaterial Hinweispflichten des Unternehmers auf das Erfordernis der regelmäßigen Wartung einer Pflasterfläche

1. Hat der Unternehmer beim Straßenbau Frostschutzmaterial nicht in der vertraglich geschuldeten Stärke eingebracht, so ist er gleichwohl wegen Unverhältnismäßigkeit im Sinne von § 13 Abs. 6 VOB/B nicht zur Nachbesserung verpflichtet, wenn die Stärke der eingebrachten Frostschutzschicht den Regeln der Technik entspricht und technischen Anforderungen genügt. 2. Der Unternehmer ist nicht verpflichtet, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass eine als Straße genutzte Pflasterfläche regelmäßiger Wartung bedarf.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 02.03.2020 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn (Az. 3 O 357/18) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.