Zur Frage, ob bei Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs aus § 642 BGB eine bauablaufbezogene Darstellung erforderlich ist
OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.08.2019 - 22 U 140/16, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, BGH -
I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,
ob bei Geltendmachung eines Anspruchs aus § 642 BGB durch den Unternehmer eine sogenannte konkrete bauablaufbezogene Darstellung erforderlich ist, wobei noch zusätzlich bei dieser Anspruchsgrundlage auch zu möglichen Ausgleichsmaßnahmen vorgetragen werden muss.
II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:
1. | Können aufgrund fehlender Vorarbeiten 3 Mitarbeiter des Auftragnehmers an 3 Tagen nicht auf der Baustelle arbeiten und verlangt der Auftragnehmer deshalb vom Auftraggeber eine Entschädigung nach § 642 BGB, bedarf es einer konkreten bauablaufbezogene Darstellung unter Berücksichtigung von Ausgleichsmaßnahmen. |
2. | Der Vortrag des Auftragnehmers, dass es "auf der Hand liegt, dass nicht irgendwo eine Baustelle bereit liegt" und "es für die am Bauvorhaben eingesetzte Kolonne keine parallel zu bearbeitende Baustelle gab", genügt diesen Anforderungen nicht. |
III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
Vorliegend verhielt es sich so, dass tatsächlich drei Arbeitnehmer des Klägers entgegen dem vorgesehenen Plan nicht auf der betreffenden Baustelle eingesetzt werden konnten.
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