Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8. Juni 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Wuppertal (
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin wird verurteilt, an die widerklagende Beklagte zu 1) 57.698,55 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 33.426,96 € seit dem 14. April 2012 und aus weiteren 24.271,59 € seit dem 12. September 2012 zu zahlen.
Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin.
Dieses Urteil und das erstinstanzliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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