Zu §§ 648, 650f BGB, § 287 ZPO

Zur Frage, wie das Gericht im Sicherungsprozess die Höhe der Sicherheitsleistung gem. § 650f BGB nach Kündigung des Vertrags bestimmen soll, insbesondere auch zur Anwendung des § 287 Abs. 2 ZPO in solchen Fällen

KG, Urt. v. 08.11.2022 - 21 U 142/21

I. Das Urteil nimmt Stellung zu den Fragen,

wie unter Beachtung der Prämisse, dass im Sicherungsprozess keine Beweisaufnahme stattfinden soll, der Streit zwischen den Parteien, ob eine "freie" Kündigung vorliegt oder eine solche aus wichtigem Grund, behandelt werden soll,

sowie, nach welchen Maßstäben das Gericht im Sicherungsprozess nach wechselseitiger Kündigung des Bauvertrags die Höhe der Unternehmersicherheit festsetzen soll,

und ob dabei das Gericht die Höhe nach seiner Überzeugung gem. § 287 Abs. 2 ZPO festsetzen kann oder ob das Gericht immer den von der Klagepartei schlüssig dargelegten noch unbezahlten Werklohn zugrunde legen muss.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1.

Klagt ein Bauunternehmer auf eine Sicherheitsleistung gemäß § 650f Absatz 1 S. 1 BGB, deren Höhe zwischen den Parteien umstritten ist, so ist sie durch das Gericht ohne Beweisaufnahme nach freier Überzeugung festzusetzen (§ 287 Abs. 2 ZPO). Dabei kann das Gericht auch auf einen Betrag erkennen, der geringer ist als die vom Unternehmer schlüssig dargelegte Vergütungsforderung.

2.