Zu § 648 Satz 2 BGB

Zu den Fragen, welche Aufwendungen des Unternehmers bei freier Kündigung erspart sind i.S.v. § 648 Satz 2 BGB;und ob insbesondere nur solche Aufwendungen erspart sind, welche der Unternehmer in seine Preiskalkulation einbezogen hat und/oder ob und inwieweit er seine Kalkulation gegenüber dem Besteller offengelegt hat

BGH, Urt. v. 01.08.2023 - VII ZR 118/22

I. Das Urteil nimmt Stellung zu den Fragen,

worin die ersparten Aufwendungen i.S.v. § 648 Satz 2 BGB bestehen,

und dazu, ob für die Berücksichtigung als ersparte Aufwendungen in der Berechnung der geschuldeten Vergütung es notwendig ist, dass diese Aufwendungen in die Preiskalkulation einbezogen sind und/oder dem Besteller irgendwie bekanntgemacht wurden oder diesem ersichtlich sind.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1.

Erspart im Sinne von § 648 S. 2 BGB sind diejenigen Aufwendungen, die der Unternehmer ohne die Kündigung gehabt hätte und ihr infolge der Kündigung nicht mehr tätigen muss (Bestätigung von BGH, Urteil vom 24.03.2016 - VII ZR 201/15).

2.

Dies gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer die in Rede stehenden Aufwendungen in seine Preiskalkulation einbezogen und ob er die Kalkulation gegenüber dem Besteller offengelegt hat.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

Die Entscheidung betrifft keinen Baurechtsfall, was sich schon an der Zuständigkeit des Zehnten (statt des Siebten) Zivilsenats zeigt.

Es ging um einen Betrag von 18,41 Euro.